Deutschland

Vorläufiger Pass

Bei der Beantragung eines vorläufigen Passes wird der normale Pass in der Regel gesperrt und eingezogen.

Wer kurzfristig verreisen muss und keinen gültigen Pass bzw. keine gültige ID-Karte besitzt, kann einen vorläufigen Pass für diese bestimmte Reise beantragen. Ein vorläufiger Pass kann für maximal sieben Monate ausgestellt werden und wird außerhalb Schwedens – beispielsweise bei der Schwedischen Botschaft in Berlin – in Papierform auf einem DIN A4-Blatt ausgestellt. Der Antragsteller muss sich selbst informieren, ob das Zielland einen vorläufigen Pass in DIN A4-Format anerkennt.

Die Antragsgebühr für einen vorläufigen Reisepass finden Sie auf der Gebührenseite der Botschaft.

Wird ein vorläufiger Pass bei einem Honorarkonsulat beantragt, das keine Passbehörde ist, wird der Antrag an die Botschaft in Berlin weitergeleitet, die den vorläufigen Pass ausstellt. Die Honorarkonsulate in Frankfurt am Main, Hamburg und München können vorläufige Pässe auch vor Ort ausstellen.

Folgende Dokumente müssen bei Beantragung eines vorläufigen Passes vorgelegt werden:

  • Antragsformular zur Prüfung der schwedischen Staatsbürgerschaft ist erforderlich für alle, die einen Pass oder eine ID-Karte im Ausland beantragen. Um Wartezeiten zu vermeiden, ist das Formular ausgefüllt zur Beantragung in die Botschaft oder das Konsulat mitzubringen. Angaben zur Prüfung der schwedischen Staatsbürgerschaft

  • Buchungsbestätigung der geplanten Reise.

  • Verlustanzeige oder Aktenzeichen der Polizei, falls der Pass/die ID-Karte gestohlen wurde oder verlorengegangen ist.

  • Gültiger Lichtbildausweis (wenn möglich) als Identitätsnachweis.

  • Ausgefülltes Formular „Antrag auf einen vorläufigen Pass“, wenn der Antrag in einem der Honorarkonsulate gestellt wird: Ansökan om provisoriskt pass

  • Zwei aktuelle Passbilder, wenn der Antrag in einem der Honorarkonsulate gestellt wird.

Minderjährige (unter 18 Jahren) benötigen außerdem:

  • Eine schwedische Personen- oder Zuordnungsnummer (personnummer / samordningsnummer).

  • Geburtsurkunde, aus der die Namen beider Eltern hervorgehen.

  • Das Formular der Einverstandniserklärung muss datiert, von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben und von zwei unabhängigen Personen (nicht verwandt) beglaubigt sein. Wenn beide Erziehungsberechtigten bei der Beantragung anwesend sind, kann die Beglaubigung in der Botschaft erfolgen. Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen, muss das Sorgerechtsurteil oder eine sogenannte Negativbescheinigung vom Jugendamt vorgelegt werden. Ist das Kind in Schweden wohnhaft, genügt die Personenstandsurkunde (personbevis), aus der die Erziehungsberechtigung hervorgeht: Vårdnadshavares medgivande / Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen

  • Die Eltern müssen Ihre Identität mit einem gültigen Lichtbildausweis nachweisen.