Bevor schwedische Staatsangehörige beim Standesamt oder einer anderen ausländischen Behörde für Eheschließung heiraten können, muss durch eine schwedische Behörde geprüft werden, ob ein Ehehindernis vorliegt (Prüfung der Ehefähigkeit).
Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt nur für den schwedischen Partner. Der andere Partner trägt selbst die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Dokumente bei der Behörde, die die Eheschließung des Paares vornehmenden wird, vorgelegt werden können.
Die Prüfung der Ehefähigkeit für den schwedischen Partner erfolgt:
Bitte beachten Sie, dass die Dokumente nicht zurückgeschickt werden.
Die Antragsgebühr für ein Ehefähigkeitszeugnis sowie die Versandkosten des ausgestellten Zeugnisses finden Sie auf der Gebührenseite der Botschaft.
Den Betrag (Antragsgebühr + Versandkosten) überweisen Sie bitte auf folgendes Konto:
Empfänger: Botschaft des Königreichs Schweden
IBAN: DE82 1004 0000 0266 2161 01
BIC: COBADEFFXXX
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab Ausstellung vier Monate gültig. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. vier Wochen.
Die Botschaft stellt im Zusammenhang mit Eheschliessungen Ehefähigkeitszeugnisse aus, jedoch keine Ledigkeitsbescheinigungen oder Negativbescheinigungen.
Schwedische Staatsbürger, die beabsichtigen, in Deutschland zu heiraten, sollten frühzeitig das Standesamt kontaktieren, um sich zu informieren, welche Dokumente für eine Eheschließung beim Standesamt dafür einzureichen sind.
Gegenwärtig fordert Deutschland von schwedischen Staatsbürgern, die ihre Eheschließung in Deutschland planen, dass die Eheschließung bei einem deutschen Gericht (zumeist beim Oberlandesgericht) beantragt wird. Ein solcher Antrag kann normalerweise beim Standesamt gestellt werden.
Grund für das neue Procedere ist, dass Deutschland das von Schweden (wie auch von einer Reihe weiterer Länder) ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis nicht länger in vollem Umfang anerkennt und stattdessen ein Dokument fordert, dass eine Überprüfung beider Partner fordert. Eine solche Überprüfung wird deshalb von einem deutschen Gericht vorgenommen.
Rein formell ist deshalb gegenwärtig kein von der Botschaft ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis erforderlich (da die Überprüfung durch das Gericht durchgeführt wird), jedoch kann die Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses für den Bearbeitungsprozess hilfreich sein.
Beim Standesamt können genauere Informationen zum Procedere und zu den dafür notwendigen Unterlagen eingeholt werden.