Haftungsbeschränkung: Dieser Text dient nur der allgemeinen Orientierung. Eine juristische Beratung kann er nicht ersetzen.
Personennummer (Personnummer)
Eine schwedische Personennummer besteht aus zehn Ziffern und hat zur Aufgabe, die einheitliche Identitätsbezeichnung einer Privatperson in Schweden festzustellen. Das heutige Personennummernsystem ist im Jahr 1967 eingeführt worden, vor allem, um die Versteuerung, Sozialversicherung und Einwohnerregistrierung in Schweden zu vereinfachen. Heute wird die Personennummer in Schweden in verschiedensten Zusammenhängen verwendet, sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch im Kontakt mit privaten Unternehmen, z. B. Telefonanbietern und Banken.
Die Botschaft wird oft gefragt, ob es ausländischen Staatsbürgern möglich ist, eine schwedische Personennummer zu erhalten.
Die Erteilung von Personennummern ist in § 18 Folkbokföringslagen (1991:481) geregelt (Meldegesetz). Laut diesem Gesetz erhalten diejenigen Personen eine Personennummer, die im zentralen Einwohnermelderegister in Schweden angemeldet sind. Erst nach erfolgter Anmeldung kann eine Personennummer beantragt werden.
Das für das Einwohnermelderegister zuständige Amt ist das schwedische Finanzamt (Skatteverket). Es ist nicht möglich, eine Personennummer über die Botschaft zu beantragen.
Schwedisches Finanzamt (Skatteverket)
Die Erteilung einer Personennummer ist also grundsätzlich nicht an die Staatsangehörigkeit geknüpft. Um in das zentrale Melderegister aufgenommen zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass die beantragende Person ihren Wohnsitz in Schweden hat und für mindestens ein Jahr haben wird.
EU-Bürger haben das Recht, ohne Aufenthaltsgenehmigung in Schweden zu arbeiten, zu studieren und zu leben. Für Familienmitglieder, die keine EU-Bürger sind, stellt das schwedische Migrationsamt weiterhin Aufenthaltskarten aus, ebenso wie Dokumente zum unbefristeten Aufenthaltsrecht und unbefristete Aufenthaltskarten.
Damit der Familie Aufenthaltskarten bewilligt werden, muss sie nachweisen können, dass sie sich in Schweden durch Arbeit, Studien oder andere finanzielle Mittel in ausreichendem Umfang versorgen kann.
Weitere Informationen finden Sie in englischer Sprache auf der Homepage des schwedischen Migrationsamtes: Schwedisches Migrationsamt
Danach sind die Wohnsitzmerkmale für zugewanderte Personen in § 3 Abs. 1 Folkbokföringslagen so formuliert: Derjenige, bei dem nach Zuwanderung angenommen werden kann, dass er mindestens ein Jahr lang in seiner normalen Lebensführung regelmäßig seine Nachtruhe oder eine gleichwertige längere tägliche Ruhephase in Schweden verbringen wird, ist ins Einwohnermelderegister aufzunehmen.
Lediglich der Besitz eines Grundstücks in Schweden begründet dem Wortlaut des Gesetzes nach keinen Wohnsitz. Ferienaufenthalte sind nicht als „normale Lebensführung" zu verstehen.
Zuordnungsnummer (Samordningsnummer)
Personen, die nicht im zentralen Melderegister aufgeführt sind oder waren, kann statt der Personennummer eine so genannte Zuordnungsnummer erteilt werden. Die Zuordnungsnummer besteht wie die Personennummer aus zehn Zahlen und wird in gleicher Weise verwendet, § 18a Folkbokföringslagen (1991:481).
Die Erteilung einer Zuordnungsnummer erfordert keinen Wohnsitz, aber, dass eine der nachfolgend aufgeführten Behörden eine solche Nummer für eine Person benötigt und beantragt, z. B. zum Zwecke der Versteuerung.
Eine Privatperson kann also nicht selbst eine Zuordnungsnummer beantragen. Zu den Behörden, die Zuordnungsnummern für Personen beantragen können, zählen unter anderem: